Das Wichtigste im Überblick:

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wurde zum Jahresbeginn 2024 erneut angepasst. Ursprünglich wurde sie eingeführt, um Programme zur Förderung von Energieeffizienz und
erneuerbaren Energien im Gebäudebereich zu bündeln und stärkere Anreize für Optimierungen zusetzen.
Die Richtlinie gilt nur für Bestandsgebäude, also für „fertiggestellte Gebäude, deren Bauantrag bzw. Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt“.

 

Anstatt den bisherigen, technologiebezogenen Fördersätzen gibt es nun eine Grundförderung von 30 % als Investitionszuschuss für alle Antragstellergruppen. Besonderheiten:

    • Bei Hybridheizungen (z.B. Wärmepumpe plus Gasheizung) ist nur der erneuerbare-Energien-Anteil förderfähig.
    • Bei wasserstofffähigen Heizungen sind nur die spezifischen Investitionsmehrausgaben im Vergleich zur konventionellen/fossilen Brennwertkesseltechnologie förderfähig.

 

Zusätzlich sind folgende Boni möglich:

    • Beibehalten wurde der Effizienz-Bonus (vormals „Wärmepumpen-Bonus“) von zusätzlich 5 % für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen.
    • Für Biomasseheizungen wird ein pauschaler Zuschlag von 2.500 Euro gewährt, falls sie einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ einhalten.
    • Neu ist der Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 %, den nur selbstnutzende Haus- und Wohnungs-Eigentümer erhalten, um sie zum frühzeitigen Austausch vor allem von alten Öl- und Gasheizungen zu motivieren. Der Klimageschwindigkeits-Bonus ist befristet bis Ende 2028 in voller Höhe verfügbar. Ab dem 1.1.2029 sinkt er alle zwei Jahre um 3 % ab.
      • Grundlegende Anforderungen für den Klimageschwindigkeits-Bonus: Funktionstüchtige Gas- oder Biomasseheizungen müssen seit Inbetriebnahme älter als 20 Jahre sein (Hinweis: bei funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen entfällt diese Altersgrenze).
      • Biomasseheizungen müssen zusätzlich noch mit einer solarthermischen Anlage, einer Photovoltaikanlage mit elektrischer Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe kombiniert werden.
    • Neu eingeführt wurde auch der Einkommens-Bonus von 30 % für selbstnutzende Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr.

 

Die Boni sind kumulierbar bis zu einem max. Fördersatz von 70 %.

Die maximal förderfähigen Ausgaben beim Heizungstausch betragen 30.000 Euro (bisher 60.000 Euro) für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8 000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Die Förderung für den Heizungstausch wird ab 2024 bei der KfW beantragt – und nicht mehr wie bisher beim BAFA.